In Deutschland herrscht eine einheitliche Stromgebotszone mit einem räumlich identischen Börsenstrompreis am Strommarkt. Seit mehreren Jahren wird kontrovers diskutiert, ob diese aus ökonomischer und verteilungspolitischer Sicht noch den physikalischen und marktlichen Realitäten gerecht wird. Ariadne-Forschende beleuchten deshalb in einem neuen Hintergrund, wie es rechtlich und praktisch zu einer Gebotszonenteilung in Deutschland kommen könnte und welche Voraussetzungen dafür gegeben sein müssten.
In der bestehenden Einheitszone werden bei der Strompreisbildung die tatsächlichen Kapazitätsgrenzen des Stromnetzes innerhalb der Gebotszone nicht berücksichtigt. Weil häufig mehr Strom an bestimmten Orten erzeugt oder nachgefragt wird, als einzelne Leitungen transportieren können, kommt es immer wieder zu Netzengpässen. An dieser Stelle müssen Netzbetreiber eingreifen, indem sie einzelne Kraftwerke auf der einen Seite des Netzengpasses herunterregeln und auf der anderen hochfahren („Redispatch“). Diese Eingriffe ins Stromnetz haben, wenn sie ein bestimmtes Maß übersteigen und strukturell bedingt sind, nicht nur hohe Kosten zur Folge, sondern verhindern auch eine effiziente Nutzbarkeit des verfügbaren Stroms. Aus diesen Gründen wird regelmäßig die Frage nach einer Gebotszonenteilung aufgeworfen. Dadurch könnte der Strom innerhalb einer Zone ohne strukturelle Engpässe effizienter verteilt und das lokale Stromangebot besser mit der Nachfrage abgestimmt werden.
Neben politischen, technischen und ökonomischen Aspekten schließen sich eine Reihe von rechtlichen und praktischen Fragen an, beispielsweise: Wer entscheidet über eine solche Teilung? Welche beteiligten Akteure wären wofür zuständig? Welche Rolle spielt die EU-Kommission dabei? Das Ariadne-Hintergrundpapier von Forschenden der Stiftung Umweltenergierecht und dem Fraunhofer-Institut für System- und Innovationsforschung ordnet die rechtlichen Vorgaben ein und erläutert die einzelnen Verfahrensschritte sowie die Zuständigkeiten der beteiligten Institutionen.
Ob eine Gebotszone angepasst oder geteilt werden muss, ist auf EU-Ebene durch die EU-Strombinnenmarkt-Verordnung geregelt. Diese verpflichtet Übertragungsnetzbetreiber dazu, mindestens 70 Prozent ihrer Übertragungskapazitäten für den Handel zwischen den Gebotszonen bereitzustellen. Bis 2025 war hierfür ein schrittweiser Übergang möglich, seit Januar 2026 muss diese Regelung dauerhaft eingehalten werden. Bei Nichteinhaltung müssen sich die betroffenen EU-Mitgliedsstaaten innerhalb von sechs Monaten auf ein weiteres Verfahren einigen: entweder die Beibehaltung der Einheitszone oder eine Anpassung des Gebotszonenzuschnitts. Können sie sich nicht einigen, hat die EU-Kommission die letzte Entscheidungsgewalt. Ordnet diese eine Änderung des Gebotszonenzuschnitts an, müssen die deutschen Übertragungsnetzbetreiber sie auf Basis von Festlegungen der Bundesnetzagentur umsetzen.
Deutschland kann zwar durch eigene Maßnahmen, wie Aktionspläne zum Netzausbau, versuchen, die Voraussetzungen für eine einheitliche Zone zu schaffen. Der Staat hat aber keine Letztentscheidungsbefugnis, wenn europäische Standards verletzt werden. Sollte es zu einer Teilung kommen, ist ein angemessener Übergangszeitraum wichtig, um ausreichend Zeit für marktliche und regulatorische Anpassungen zu gewährleisten.
Ariadne-Hintergrund
Johanna Kamm, Markus Kahles, Felix Hoff, Alexander Burkhardt, Anna Billerbeck, Michael Stecher (2026): Wie teilt man eine Stromgebotszone? Kopernikus-Projekt Ariadne, Potsdam.
