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Hintergrund: Wie teilt man eine Stromgebotszone?

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Einleitung

Deutschland und Luxemburg bilden eine einheitliche Stromgebotszone. Trotz bestehender struktureller Engpässe im Stromnetz hält die Bundesregierung bislang an der einheitlichen Gebotszone fest. Vor allem aus ökonomischer und verteilungspolitischer Perspektive wird seit Jahren kontrovers diskutiert, ob die bestehende einheitliche Gebotszone den physikalischen und marktlichen Realitäten noch dauerhaft gerecht wird.1Kopiske, J.; Gerhardt, N.; Burkhardt, A.; Billerbeck, A.; Stecher, M. (2026): Gebotszonenteilung im Strommarkt: Anreize zur netzdienlichen Flexibilität. Fallstudie 2024. Kopernikus-Projekt Ariadne. https://doi.org/10.48485/pik.2026.05 Weniger im Fokus steht dabei, wie es rechtlich und praktisch tatsächlich zu einer Gebotszonenteilung kommen könnte und was die Voraussetzungen dafür wären. Wer wäre unter welchen Bedingungen wofür zuständig? Wann könnte es, auch entgegen dem derzeitigen politischen Willen der Bundesregierung, zu einer Gebotszonenteilung kommen? Und welche Rolle spielt dabei die EU-Kommission? Die Antworten darauf gibt dieser Ariadne-Hintergrund.

Was ist eine Stromgebotszone und warum ist ihr Zuschnitt wichtig?

Unter einer Stromgebotszone versteht die EU-Elektrizitätsbinnenmarktverordnung der EU (EBM-VO)2Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt, ABl. L 158 v. 14.06.2019, S. 54, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024, ABl. L 1747 v. 26.06.2024, S. 1. ein geografisches Gebiet, in dem Marktteilnehmer ohne Kapazitätsvergabe3Kapazitätsvergabe bezeichnet die Zuweisung zonenübergreifender Kapazität, Art. 2 Nr. 66 EBM-VO. elektrische Energie austauschen können.4Art. 2 Nr. 65 EBM-VO, hierauf geht auch die Legaldefinition im deutschen Recht nach § 3 Nr. 93 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) zurück. In einer solchen Stromgebotszone handeln alle Akteure nach denselben Marktsignalen. Hierdurch ergibt sich ein räumlich einheitlicher Börsenstrompreis am Strommarkt. Bei der Preisbildung werden die tatsächlichen inländischen Kapazitätsgrenzen des Stromnetzes nicht berücksichtigt. Es wird vereinfacht davon ausgegangen, dass der Strom innerhalb der Gebotszone uneingeschränkt transportiert werden kann. In der Realität kann die aus dem Markt resultierende lokale Verteilung von Erzeugung und Verbrauch dazu führen, dass bestimmte Stromleitungen überlastet werden. Wenn solche Engpässe entstehen, müssen die Netzbetreiber nachträglich eingreifen: Sie lassen fossile Kraftwerke und Erneuerbaren-Energien-Anlagen in einer Region herunterfahren und in einer anderen hochfahren, um den Stromfluss so anzupassen, dass das Netz stabil bleibt. Diesen nachgelagerten Eingriff nennt man Redispatch. Zusätzlich müssen die Netzbetreiber für den europäischen Handel Transportkapazität zwischen den Marktgebieten freihalten. Hier kann es zu Ring- und Transitflüssen5Ring- und Transitflüsse entstehen, weil Strom physikalisch dem Weg des geringsten Widerstands folgt, welcher insbesondere bei einer Überlastung von Netzelementen geographisch einen “Umweg” bedeuten kann. Als Transitflüsse werden Stromflüsse bezeichnet, die ein Netzgebiet lediglich durchqueren, ohne dass dort Erzeugung oder Verbrauch verortet sind. Ringflüsse entstehen, wenn Strom aufgrund der physikalischen Lastflussverteilung teilweise über benachbarte Netzgebiete fließt und dort Kapazitäten beansprucht (bspw. Von Nord- nach Süddeutschland via Niederlande, Belgien und Frankreich). Siehe hierzu auch ACER, Evolution of unscheduled flows in continental Europe: their lasting negative impact on electricity cross-border capacity, Juli 2021, Evolution of unscheduled flows in continental Europe: their lasting negative impact on electricity cross-border capacity | www.acer.europa.eu. kommen, die den Redispatch-Bedarf weiter erhöhen.6Siehe hierzu auch ENTSO-E, Market Design Options for Congestion Management, Juni 2026, S. 47, https://www.entsoe.eu/2026/06/10/managing-grid-congestion-in-the-energy-transition-entso-e-position-paper-on-market-design-options/. Gebotszonen sollen deshalb so zugeschnitten sein, dass sie selbst keine strukturellen Netzengpässe enthalten.7Art. 14 Abs. 1 S. 2 und S. 3 EBM-VO. Viele europäische Gebotszonen folgen Staatsgrenzen, einige Länder (z. B. Norwegen, Ita-lien, das Vereinigte Königreich und Dänemark) haben aus historischen Gründen mehrere Zonen.8Näher zu den länderspezifischen Eigenheiten der Gebotszonenkonfigurationen ENTSO-E Main Report, Bidding Zone Review of the 2025 Target Year, April 2025, S. 17, https://eepublicdownloads.blob.core.windows.net/public-cdn-container/clean-documents/Network%20codes%20documents/NC%20CACM/BZR/2025/Bidding_Zone_Review_of_the_2025_Target_Year.pdf. Anders ist dies in Schweden, wo die Teilung in mehrere Gebotszonen durch eine Ent-scheidung der EU-Kommission aus wettbewerbsrechtlichen Gründen angeordnet wurde.9Kommission, Entscheidung vom 14.04.2010 – COMP/39.351 – Swedish Interconnectors, ABl. Nr. C 142 vom 01.06.2010, S. 28

Ein Netzengpass liegt vor, wenn die Übertragungsinfrastruktur nicht ausreicht, um Strom effizient innerhalb oder zwischen Gebotszonen zu transportieren. Dabei ist es aus Kostengründen nicht sinnvoll, das Netz so auszubauen, dass Netzengpässe jederzeit und vollständig vermieden werden können, da ein solcher Ausbau erhebliche zusätzliche Investitionen erfordern würde, obwohl Engpässe oft nur in bestimmten Situationen auftreten. Ein gewisses, geringfügiges Maß an Engpässen ist aus ökonomischer Sicht also kostenoptimal.Strukturell liegt ein Netzengpass dann vor, wenn er eindeutig festgestellt werden kann, vorhersehbar ist, geografisch über längere Zeit stabil bleibt und unter normalen Bedingungen des Stromsystems häufig wiederauftritt.10Vgl. Legaldefinition in Art. 2 Nr. 6 EBM-VO. Solche Engpässe sind für das System problematisch, wenn das Netz die Stromflüsse nicht bewältigen kann. Zudem machen sie es schwieriger, flexible Stromnachfrage sinn-voll für das Netz zu nutzen11Ein Beispiel für den Versuch, Anreize für zusätzlichen Stromverbrauch bei Netzengpässen zu setzen, ist die Regelung „Nutzen statt abregeln“ in § 13k EnWG, mehr Informationen unter https://www.netztransparenz.de/de-de/Systemdienstleistungen/Betriebsfuehrung/Nutzen-statt-Abregeln.. Denn wenn finanzielle Anreize gesetzt werden, besteht die Gefahr, dass Marktteilnehmer diese strategisch ausnutzen (sogenanntes Inc-Dec-Gaming), was zusätzliche Kosten verursacht.

Zum 1. Oktober 2018 wurde bereits die Trennung Österreichs von der deutsch-luxemburgischen Gebotszone umgesetzt. Dadurch konnte der vorher stark ansteigende Redispatchbedarf zeitweise begrenzt werden. Aktuelle Herausforderungen für die Systemführung liegen aus Sicht der Übertragungsnetzbetreiber unter anderem im Anstieg der kurzfristigen Integration neuer Kapazitäten aus erneuerbaren Energien und Flexibilitäten (zum Beispiel Batteriespeichern, steuerbaren Verbrauchern und flexibel einsetzbaren Kraftwerken) am Intraday-Markt und steigenden Prognoseungenauigkeiten für die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien.12ENTSO-E, Market Design Options for Congestion Management, Juni 2026, S. 7, 50 Hertz/Amprion/TenneT/Transnet BW, Sytemstabilitätsbericht 2025, S. 128 ff. und S. 133 ff.,  https://data.bundesnetzagentur.de/Bundesnetzagentur/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/NEP/Strom/Systemstabilitaet/2025.pdf. Redispatch kann diese Probleme nur begrenzt im Nachhinein lösen. Vorbeugende Eingriffe werden diskutiert, verursachen aber höhere Kosten und hemmen neue Geschäftsmodelle und Investitionen.

Könnte Deutschland allein über einen Neuzuschnitt seiner Stromge-botszone entscheiden?

Nein. Ob eine Gebotszone angepasst oder geteilt werden muss, ist auf EU-Ebene im Rahmen der EBM-VO geregelt.13Vgl. ausführlich zu diesem Verfahren Kahles, Überprüfung der einheitlichen deutschen Stromgebotszone nach der Elektrizitätsbinnenmarkt-Verordnung, Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht Nr. 44 vom 17.07.2019. Ein rein nationales Verfahren zur Gebotszonenteilung ist ausgeschlossen. Deutschland kann nicht eigenständig über eine Gebotszonenteilung entscheiden, sondern nur im Rahmen der europäischen Vorgaben handeln.

Der Gebotszonenzuschnitt ist damit weder ein rein technisches noch ein rein nationales Thema, sondern das Ergebnis eines europäisch gesteuerten Entscheidungsprozesses, an dem technische, regulatorische und politische Ebenen beteiligt sind. Dies wird im Folgenden näher dargestellt.

Wodurch wird eine Überprüfung des Gebotszonenzuschnitts ausgelöst und wie läuft das Verfahren ab?

Um zu verhindern, dass Netzengpässe innerhalb einer Stromgebotszone den grenzüberschreitenden Stromhandel beeinträchtigen, sind die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) gemäß der EBM-VO verpflichtet, mindestens 70 % ihrer Übertragungskapazitäten für den Handel zwischen Gebotszonen bereitzustellen. Die ÜNB dürfen diese Handelskapazität nicht beschränken, um Netzprobleme innerhalb ihrer Gebotszone zu lösen.14Art. 16 Abs. 8 S. 1 EBM-VO. Die 70 %-Pflicht gilt bereits seit dem 1. Januar 2020, für Mitgliedstaaten mit genehmigten Aktionsplan war jedoch ein schrittweiser Übergang bis Ende 2025 vorgesehen.15Art. 15 Abs. 2 UAbs. 1, Art. 16 Abs. 8 EBM-VO. Deutschland hatte hierzu Ende 2019 einen ersten Aktionsplan vorgelegt, in dem die schrittweise Erhöhung der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität bis zum 70 %-Wert dargelegt wurde.16BMWE, Aktionsplan Gebotszone, 28.12.2019, https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/A/aktionsplan-gebotszone.pdf?__blob=publicationFile&v=7. Der 70 %-Wert muss seit dem 01.01.2026 dauerhaft eingehalten werden. Die ÜNB überprüfen, ob der Wert an ihren grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen eingehalten wird und berichten hierüber jährlich der Bundesnetzagentur (BNetzA) und der EU-Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER).17Art. 14 Abs. 7 und Art. 15 Abs. 4 EBM-VO. Die Berichte der ÜNB sind hier abrufbar: https://www.netztransparenz.de/de-de/Strommarktdesign/Clean-Energy-Package. Wird festgestellt, dass der 70 %-Wert unterschritten wurde, muss zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von sechs Monaten einstimmig entscheiden werden, ob die deutsche Stromgebotszone neu zugeschnitten oder beibehalten wird. Können sich die Mitgliedstaaten nicht einigen, entscheidet die EU-Kommission innerhalb von sechs weiteren Monaten, ob die Stromgebotszone geändert wird oder beibehalten werden sollte.18Art. 14 Abs. 8 und 9 EBM-VO und Art. 15 Abs. 5 EBM-VO.

Zudem gibt es einen turnusmäßigen Drei-Jahres-Zyklus, in dem der europäische Verband der Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO-E) eine umfassende Analyse der europäischen Gebotszonen vorlegt.19Art. 14 Abs. 2 EBM-VO. Diese sogenannten „Bidding Zone Reviews“ bewerten unter anderem die Entwicklung struktureller Netzengpässe und die Markteffizienz des bestehenden Zuschnitts der Strompreiszonen in den Mitgliedstaaten. Sie enthalten jedoch lediglich Empfehlungen und lösen für sich genommen keine Pflicht zur Änderung aus. Sie setzen jedoch einen Bewertungsprozess in Gang, auf dessen Grundlage weitere Maßnahmen, etwa Aktionspläne oder vertiefte Prüfungen erfolgen können. ENTSO-E hat beispielsweise 2025 einen Report vorgelegt, nachdem eine Aufteilung der deutsch-luxemburgischen Zone in fünf kleinere Zonen zu moderaten Effizienzgewinnen führen würde, ohne jedoch daraus eine eindeutige Empfehlung oder verpflichtende Maßnahme abzuleiten.20ENTSO-E Main Report, Bidding Zone Review of the 2025 Target Year, April 2025, https://eepublicdownloads.blob.core.windows.net/public-cdn-container/clean-documents/Network%20codes%20documents/NC%20CACM/BZR/2025/Bidding_Zone_Review_of_the_2025_Target_Year.pdf.

In Reaktion auf den ENTSO-E Bericht hat Deutschland Ende 2025 seinen zweiten Aktionsplan veröffentlicht und an die Europäische Kommission übermittelt.21BMWE, Aktionsplan Gebotszone 2025, 15.12.2025, https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Publikationen/Energie/aktionsplan-gebotszone-2025.html. Ziel des Aktionsplans ist, die bestehende einheitliche Gebotszone zu erhalten. Die Bundesregierung begründet dies insbesondere mit dem Erhalt der hohen Liquidität des deutschen Strommarktes, der Vermeidung von Investitionsunsicherheiten sowie der Erwartung, dass bestehende Netzengpässe durch Netzausbau und weitere technische und regulatorische Maßnahmen reduziert werden können.22BMWE, Aktionsplan Gebotszone, 2025, S. 4 f., https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Publikationen/Energie/aktionsplan-gebotszone-2025.html. Schwerpunkte sind der Ausbau der Netzübertragungskapazitäten, die Optimierung des Engpassmanagements sowie die bessere Abstimmung von Netz, Erzeugung, Verbrauch und Stromspeichern.

Wie kann es zu einem Neuzuschnitt der deutschen Stromgebotszonen kommen?

Zwei Wege können zu einem Neuzuschnitt der deutschen Stromgebotszone führen:

  1. Die Bundesregierung könnte ihre politische Haltung bezüglich der Beibehaltung der einheitlichen Gebotszone ändern und beschließen, auf die festgestellten strukturellen Engpässe mit der Einleitung des oben beschriebenen Verfahrens zu reagieren. Denkbar wäre dies unter anderem, wenn ein oder mehrere ÜNB aufgrund der einheitlichen Stromgebotszone zunehmende Probleme bei der Gewährleistung der Systemsicherheit bekommen würden. Gesetzlich sind die ÜNB verpflichtet, die BNetzA unverzüglich zu informieren, sobald für die ÜNB erkennbar wird, dass sie Handelstransaktionen innerhalb der einheitlichen deutschen Stromgebotszone nicht mehr ohne Kapazitätsvergabe ermöglichen können23§ 11 Abs. 2a S. 1 EnWG.. Über einen solchen Beschluss zur Einleitung des EU-Verfahrens über einen Neuzuschnitt der deutschen Stromgebotszone wären die EU-Kommission und ACER zu informieren.
  2. Bleibt die Bundesregierung bei ihrer aktuellen politischen Haltung und favorisiert weiter eine einheitliche Gebotszone, könnte trotzdem ein Neuzuschnitt der deutschen Gebotszone erfolgen, wenn
    • Die 70 %-Vorgabe zur Mindesthandelskapazität nicht eingehalten würde,
    • in der Folge keine Einigung mit den betroffenen Mitgliedstaaten über die Beibehaltung der einheitlichen deutschen Gebotszone erreicht werden könnte und
    • die EU-Kommission nicht die Beibehaltung, sondern den Neuzuschnitt der deutschen Stromgebotszone beschließen würde. Ein solcher Beschluss der EU-Kommission wäre für Deutschland bindend und müsste entsprechend der innerstaatlichen Zuständigkeit umgesetzt werden.24Art. 288 Abs. 4 AEUV. In diesem Beschluss sind Angaben zum Zeitpunkt der Anwendung sowie gegebenenfalls geeignete Übergangsmaßnahmen enthalten.25Art. 14 Abs. 10 EBM-VO.

Wie würde ein Neuzuschnitt der deutschen Stromgebotszone umgesetzt?

Nach der innerdeutschen Zuständigkeitsverteilung ist die BNetzA befugt, Festlegungen zu die Gebotszone betreffenden Ausgestaltungsfragen zu treffen.26§ 20 Abs. 3 S. 2 Nr. 6 EnWG. Die BNetzA wäre somit dafür zuständig, einen einstimmigen Beschluss der betroffenen Mitgliedstaaten inklusive Deutschlands oder, falls dieser nicht zustande kommt, einen Beschluss der EU-Kommission umzusetzen. Dies entspricht auch der EU-rechtlichen Kompetenzverteilung, da das EU-Recht Fragen des Netzzugangs kompetenziell den Regulierungsbehörden zuordnet. Die operative Umsetzung eines Neuzuschnitts der deutschen Stromgebotszone in der Praxis auf Basis der BNetzA-Festlegungen läge schlussendlich bei den ÜNB. Sie müssten dafür ein dauerhaftes Engpassmanagement an den jeweiligen strukturellen Engpässen vornehmen.27Art. 16, 17 EBM-VO.

Vereinfachte Darstellung des Ablaufs eines Neuzuschnitts der deutschen Stromgebotszone

Die Entscheidung zur Teilung oder Beibehaltung der Gebotszone ist demnach nicht einseitig möglich, sondern kann nur innerhalb des auf europäischer Ebene vorgegebenen Prozesses unter Einbezug der relevanten Akteure erfolgen. Abbildung 1 visualisiert den Ablauf einer Gebotszonenteilung in vereinfachter Form:

Abbildung 1: Vereinfachte Darstellung des Ablaufs einer Gebotszonenteilung. Eigene Darstellung, angelehnt an Kahles, Überprüfung der einheitlichen deutschen Stromgebotszone nach der Elektrizitätsbinnenmarkt-Verordnung, Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht Nr. 44 vom 17.07.201928https://stiftung-umweltenergierecht.de/wp-content/uploads/2019/07/Stiftung_Umweltenergierecht_WueBerichte_44_Gebotszonenkonfiguration.pdf

Wie schnell könnte eine Gebotszonenteilung umgesetzt werden?

Ausgehend von den in Abbildung 1 dargestellten Fristen ergibt sich, dass eine formale Entscheidung über eine Anpassung oder Beibehaltung des Gebotszonenzuschnitts nach Feststellung eines strukturellen Engpasses grundsätzlich innerhalb von 18 Monaten getroffen werden muss. Wird ein Neuzuschnitt beschlossen, wird der tatsächliche Zeitpunkt zur Umsetzung im Einzelbeschluss festgelegt und gibt damit einen zusätzlichen zeitlichen Vorlauf.

Ein Anhaltspunkt für die zeitliche Dimension der praktischen Umsetzung ergibt sich aus der Trennung der gemeinsamen deutsch-österreichischen Gebotszone im Jahr 2018. Auch wenn die Teilung noch nach einem alten, mittlerweile reformierten Verfahren ablief, lassen sich hier grobe Einordnungen zur praktischen Dauer auf das heutige System übertragen. Der Entscheidung lag ein Beschluss der europäischen Regulierungsbehörde ACER aus dem Jahr 2016 zugrunde.29ACER Decision No 06/2016 v. 17. November 2016, https://www.acer.europa.eu/sites/default/files/documents/Individual%20Decisions/ACER%20Decision%2006-2016%20on%20CCR_0.pdf. Die konkreten Umsetzungsmodalitäten wurden im Mai 2017 zwischen den nationalen Regulierungsbehörden abgestimmt, bevor die Trennung schließlich zum 1. Oktober 2018 in Kraft trat.30E-Control, Presseaussendung v. 15. Mai 2017, https://www.e-control.at/presseaussendungen-2017/-/asset_publisher/UjGIhJhn2d7X/content/e-control-absicherung-deutsch-osterreichischen-stromhandels; E-Control, Presseinformation v. 1. Oktober 2018, https://www.e-control.at/documents/1785851/1811582/2018_10_01_Strompreiszone.pdf/746decee-9530-51be-2ff9-9378933e3c17?t=1538389639498. Zwischen der Entscheidung und der praktischen Umsetzung lag damit ein Zeitraum von rund zwei Jahren.

Aus praktischer Sicht könnte es zudem sinnvoll sein, den Zeitpunkt einer Gebotszonenteilung auf den Beginn eines Kalenderjahres zu legen. Dies würde den Marktteilnehmern erleichtern, bestehende Handelspositionen und Jahresabschlüsse anzupassen, und vermeiden, dass sich während eines laufenden Jahres die zugrunde liegenden Marktgebiete von Terminmarktprodukten verändern. Auch vor diesem Hintergrund dürfte ein mehrjähriger zeitlicher Vorlauf zweckmäßig sein. Der mit einer Trennung verbundene zeitliche Vorlauf sollte mit der Komplexität des Neuzuschnitts der Gebotszonen (z. B. Anzahl der Zonen) und den damit verbundenen marktlichen und regulatorischen Implikationen korrelieren, um ausreichend Zeit für marktliche und regulatorische Anpassungen31Vgl. für einen Überblick zum Regelungsaufwand: Buchmüller, Rechtliche Auswirkungen einer Aufteilung der einheitlichen deutsch‐luxemburgischen Stromgebotszone, Kurzstudie, 2026, https://www.fh-westkueste-ite.de/wp-content/uploads/2026/06/ite_sief_heft016.pdf, S. 4 ff. zu gewährleisten. Je komplexer die Umstellung ist, umso größer sollte der zeitliche Vorlauf sein.

Autorinnen & Autoren

Johanna Kamm

Stiftung Umweltenergierecht

Dr. Markus Kahles

Stiftung Umweltenergierecht

Felix Hoff

Stiftung Umweltenergierecht

Alexander Burkhardt

Fraunhofer-Institut für System- und Innovationsforschung ISI

Dr. Anna Billerbeck

Fraunhofer-Institut für System- und Innovationsforschung

Dr. Michael Stecher

Fraunhofer-Institut für System- und Innovationsforschung